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   BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05   

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BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 (https://dejure.org/2006,872)
BAG, Entscheidung vom 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 (https://dejure.org/2006,872)
BAG, Entscheidung vom 08. März 2006 - 10 AZR 129/05 (https://dejure.org/2006,872)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Mitarbeiters; Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom; Rechtliche Qualifizierung von Richtbeispielen der Entgeltgruppen in einem Tarifvertrag; Erfüllung allgemeiner Merkmale einer Vergütungsgruppe; Auslegung unbestimmter ...

  • Judicialis

    Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) § 6 Satz 1; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) § 10 Abs. 1; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (E... RTV) § 10 Abs. 2; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T2; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T3; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T4; ; Deutsche Telekom - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T5 Richtbeispiel Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung: "Agent Front Office" bei der Telekom; Bedeutung von Richtbeispielen

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung: "Agent Front Office" bei der Telekom; Bedeutung von Richtbeispielen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung: Maßgebend die Tätigkeit, die der Arbeitgeber gemäß Vertrag oder per Direktionsrecht zuweist oder die er billigt ? Bei höherwertigen Tätigkeiten muss der Arbeitnehmer deren Übertragung darlegen ? Bedeutung von Richtbeispielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 117, 202
  • MDR 2006, 1298
  • NZA 2007, 159
  • DB 2006, 1435
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO).

    Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO) und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen.

    bb) Damit haben die Tarifvertragsparteien anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2005 (- 10 AZR 34/05 -) und vom 19. August 2004 (- 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) zu Grunde lagen, dem Wortlaut nach nicht festgelegt, dass die Richtbeispiele die abstrakten Tätigkeitsmerkmale lediglich erläutern sollen, und die Erfüllung eines Richtbeispiels einer Entgeltgruppe für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht ausreicht, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe nicht gegeben sind.

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien erkannt, dass kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig sein kann und dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist, wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst wird.

  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - aaO).

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien erkannt, dass kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig sein kann und dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist, wenn die von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst wird.

  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87

    Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    Zwar handelt es sich bei einer Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien nicht um einen Tarifvertrag (BAG 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP TVAL II § 51 Nr. 6; 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177).

    Eine solche gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien kann jedoch zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden, sofern das Ergebnis nicht im Widerspruch zum Tarifvertrag steht (BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - aaO; 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - aaO).

  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 19/86

    Eingruppierung eines Schwergerätemechanikers bei den

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    Zwar handelt es sich bei einer Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien nicht um einen Tarifvertrag (BAG 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP TVAL II § 51 Nr. 6; 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177).

    Eine solche gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien kann jedoch zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden, sofern das Ergebnis nicht im Widerspruch zum Tarifvertrag steht (BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - aaO; 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - aaO).

  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (BAG 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - aaO).

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - aaO) und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen.

    bb) Damit haben die Tarifvertragsparteien anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2005 (- 10 AZR 34/05 -) und vom 19. August 2004 (- 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) zu Grunde lagen, dem Wortlaut nach nicht festgelegt, dass die Richtbeispiele die abstrakten Tätigkeitsmerkmale lediglich erläutern sollen, und die Erfüllung eines Richtbeispiels einer Entgeltgruppe für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe nicht ausreicht, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe nicht gegeben sind.

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 468/01

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36 mwN).

    Ist ein im Tarifvertrag gebrauchter Begriff weder gesetzlich definiert, noch nach der Anschauung der beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig, erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - aaO).

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    Eine solche gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien kann jedoch zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden, sofern das Ergebnis nicht im Widerspruch zum Tarifvertrag steht (BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - aaO; 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - aaO).
  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

    Auszug aus BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
    Beansprucht ein Arbeitnehmer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe, muss er zur Schlüssigkeit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage in der Regel nicht nur die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten darlegen, sondern auch vortragen, wann und in welcher Form der Arbeitgeber ihm die höherwertigen Aufgaben übertragen hat (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 579/02

    Pflegezulage - Kranke in geriatrischen Abteilungen

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 221/04

    Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 656/01

    Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.02.2005 - 11 Sa 306/04

    Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Kundenberaters für telefonische

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (st. Rspr., 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8; 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, BAGE 117, 202, 210 f.; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (Senat 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - aaO.; BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21, aaO.; vgl. auch 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

    Das hat der bisher zuständige Zehnte Senat entschieden (8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3).

    In dieser Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass die Richtbeispiele nur die abstrakten Tätigkeitsmerkmale erläutern sollen, sondern vielmehr, dass sie bei der Eingruppierung selbstständig anzuwenden sind (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24, aaO).

    cc) Die selbstständige Bedeutung der Richtbeispiele für die Eingruppierung wird auch durch § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV bestätigt, wonach, wenn kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig ist, auf das Richtbeispiel abzustellen ist, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).

    Dazu heißt es: "Ist ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig, ist das Richtbeispiel anzugeben, dem die Tätigkeit am ehesten entspricht." Auch in Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis ist die Möglichkeit der Eingruppierung nach einem nicht vollständig erfüllten Richtbeispiel angesprochen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 28, aaO).

    Deshalb kann sich die Formulierung "Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale" auch auf die "Tätigkeitsmerkmale" der Richtbeispiele beziehen (vgl. dazu BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25 aE, aaO).

    Wenn die Tarifvertragsparteien diese Bedeutung der Richtbeispiele hätten ausschließen wollen, hätten sie ausdrücklich klarstellen müssen, dass die Eingruppierung nicht allein nach den Richtbeispielen vorgenommen werden kann, obwohl sie diesen in ihren Regelungen einen hohen Stellenwert zuerkannt haben (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25, aaO).

    In diesem Fall ist also nicht, wie es dem typischen Verständnis von einem Richtbeispiel entspricht, auch noch auf das abstrakte Tätigkeitsmerkmal abzustellen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 77/06

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

    Das hat der bisher zuständige Zehnte Senat entschieden (8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3).

    In dieser Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass die Richtbeispiele nur die abstrakten Tätigkeitsmerkmale erläutern sollen, sondern vielmehr, dass sie bei der Eingruppierung selbstständig anzuwenden sind (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24, aaO).

    cc) Die selbstständige Bedeutung der Richtbeispiele für die Eingruppierung wird auch durch § 10 Abs. 2 Satz 2 ERTV bestätigt, wonach, wenn kein Richtbeispiel unmittelbar einschlägig ist, auf das Richtbeispiel abzustellen ist, das der Tätigkeit des Arbeitnehmers am ehesten entspricht (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).

    Dazu heißt es: "Ist ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig, ist das Richtbeispiel anzugeben, dem die Tätigkeit am ehesten entspricht." Auch in Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis ist die Möglichkeit der Eingruppierung nach einem nicht vollständig erfüllten Richtbeispiel angesprochen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 28, aaO).

    Deshalb kann sich die Formulierung "Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale" auch auf die "Tätigkeitsmerkmale" der Richtbeispiele beziehen (vgl. dazu BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25 aE, aaO).

    Wenn die Tarifvertragsparteien diese Bedeutung der Richtbeispiele hätten ausschließen wollen, hätten sie ausdrücklich klarstellen müssen, dass die Eingruppierung nicht allein nach den Richtbeispielen vorgenommen werden kann, obwohl sie diesen in ihren Regelungen einen hohen Stellenwert zuerkannt haben (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 25, aaO).

    In diesem Fall ist also nicht, wie es dem typischen Verständnis von einem Richtbeispiel entspricht, auch noch auf das abstrakte Tätigkeitsmerkmal abzustellen (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 24 aE, aaO).

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